Art. 1
Unter dem Namen Naturforschende Gesellschaft Baselland (NGBL) besteht seit dem Jahre 1900 ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal
Art. 2
Die Gesellschaft verfolgt den Zweck :
Um diesen Zweck zu erfüllen, sieht die Gesellschaft folgende Aktivitäten vor:
Art. 3
Die NGBL ist Mitgliedorganisation der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT). Für die Beziehungen der NGBL zur SCNAT sind die Statuten der SCNAT massgebend.
Art. 4
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand (Sekretariat) zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Mitgliederversammlung darüber.
Art. 5
Mitglieder, die sich um die NGBL oder um die Naturforschung im Baselbiet in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können durch den Vorstand der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Einzelmitglieder, die der NGBL 35 Jahre angehören, werden Freimitglieder.
Art. 6
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 7
Mitglieder, die aus der Gesellschaft auszutreten wünschen, haben dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie haben ihren Jahresbeitrag bis und mit demjenigen Kalenderjahr zu entrichten, in dem der Austritt erfolgt. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht entrichten, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann zudem auf begründeten Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Art. 8
Die Organe der Gesellschaft sind:
Art. 9
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Folgende Traktanden sind zu behandeln:
Anträge von Mitgliedern können nur dann in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden sind. Beschlüsse sind nur zu traktandierten Geschäften möglich.
Art. 10
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Traktandenliste eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche kann nötigenfalls auch durch den Vorstand in eigener Kompetenz beschlossen werden.
Art. 11
Der Vorstand besteht aus auf drei Jahre gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt durch das absolute Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist möglich.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und daraus die Präsidentin / den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 13
Der Vorstand ist mit der gesamten Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragt. Er unterhält und fordert Beziehungen zu anderen Naturforschenden Gesellschaften, zur SCNAT und zu weiteren zielverwandten Organisationen. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einem gesonderten Pflichtenheft festgehalten. Dieses wird vom Vorstand erstellt, nach Bedarf aktualisiert und kann von den Mitgliedern eingesehen werden.
Art. 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Amtszeit dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Delegierte / den Delegierten der NGBL in den Senat der SCNAT sowie deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Amtszeit dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 16
Für besondere Aufgaben werden vom Vorstand Kommissionen bestimmt. Die Kommissionen haben dem Vorstand alljährlich Bericht zu erstatten. Die Bestimmungen über die personelle Zusammensetzung und die Aufgaben der ständigen Kommissionen werden vom Vorstand schriftlich festgehalten, nach Bedarf aktualisiert und können von den Mitgliedern eingesehen werden.
Art. 17
Die Mitteilungen der Naturforschenden Gesellschaften beider Basel dienen der Publikation wissenschaftlicher Arbeiten. Die Mitteilungen werden nach ihrem Erscheinen jedem Mitglied zugestellt.
Art. 18
Eine vollständige oder teilweise Revision der Statuten kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Abänderungsanträge sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin / dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen. Die beabsichtigte Änderung ist den Mitgliedern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Annahme der Änderung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 19
Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Im Falle einer Auflösung bestimmt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.
Beschlossen an der NGBL Mitgliederversammlung vom 6.4.2016.
Der Präsident: Dr. Oliver Balmer
Die Vizepräsidentin: Dr. Ila Geigenfeind
-> Statuten als pdf herunteladen
Bei Abweichungen zwischen der Online- und der schriftlichen Version der Statuten gilt die schriftliche Version.